Wenn ein Anbieter für einen Telekommunikationstarif wirbt, der nur in bestimmten Regionen zur Verfügung steht, darf der entsprechende Hinweis nicht fehlen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil (Az. 6 U 133/13) vom 10.7.2014 entschieden. Die Beklagte hatte lediglich in einer Fußnote einer mehrseitigen Anzeige in einer Zeitschrift im Zusammenhang mit der Preisangabe auf diesen Umstand hingewiesen. Es gab dabei keine Hervorhebung, dass der beworbene Tarif nur in Ballungsräumen genutzt werden kann. Das OLG Frankfurt schloss sich damit dem vorangegangenen Urteil des LG Frankfurt vom 4.6.2013 an.Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte bieten Produkte der Telekommunikationsbranche an. Dazu zählen digitale Anschlüsse für Fernsehen, Telefon und Internet. Die...
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17.09.2014