Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 8. November 2012 entschieden, dass eine Irreführung des Verbrauchers nicht vorliegt, wenn auf der Verpackung einer Ware durch Herstellerhinweis auf eine Stadt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verwiesen wird, obwohl das Produkt tatsächlich in Italien gefertigt wurde. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich aus den sonstigen Merkmalen der Verpackung deutlich ergibt, dass das Produkt nicht im Inland hergestellt wurde. In dem vorliegenden Rechtsstreit oblag einer Firma, die in der Bundesrepublik ansässig ist, die Herstellungsaufsicht. Nach Auffassung des Gerichts stellt der Hinweis somit auch keine unwahre Tatsache dar. Im Kern ging es um die Herstellung von Brot. Das OLG Frankfurt hat in den Entscheidungsgründen argumentiert, dass es...
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22.11.2013