Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschied: Der Herstellerbegriff des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) ist im Wesentlichen Deckungsgleich mit dem allgemeinen Sprachgebrauch. Wer Hersteller im Sinne des ProdHaftG ist, darf sich deshalb auch als solcher in seiner Außenwerbung bezeichnen. Dies ist sogar dann zulässig, wenn das Unternehmen erst dadurch zum Hersteller wird, dass es die Erzeugnisse oder Produkte Dritter bloß geringfügig abändert (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 10.03.2016, Az. 6 U 40/15).Sachverhalt und Hergang des VerfahrensDie Klägerin des Verfahrens wollte gegen die Werbepraxis der Beklagten vorgehen. Diese bewarb die von ihr vertriebenen Drehtüren mit der Aussage, dass sie deren Hersteller sei. Allerdings bezog die Klägerin all ihre Produkte (also auch die...
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06.06.2016