Ein Möbelhaus verstößt gegen die Preisangabenverordnung (PAngV), wenn der angegebene Gesamtpreis für eine Polstergruppe nicht die Ausstattung umfasst, die in der Ausstellung gezeigt wird. Dies hat das Landgericht Paderborn mit Urteil vom 20. September 2016 (Az. 6 O 9/16) entschieden. Bei einem Schrank, in dessen Innerem sich im Gesamtpreis nicht enthaltenes Zubehör befindet, ist die Preisangabenverordnung hingegen nicht verletzt, sofern die Zubehörteile mit separaten Preisauszeichnungen versehen sind. Den Unterschied erklären die Paderborner Richter mit der Erwartungshaltung des Verbrauchers. Das Ausstellungsstück der Polstergruppe erfasst der Verbraucher als Ganzes. Er geht davon aus, dass das Angebot alle sichtbaren Bestandteile enthält. Beim Schrank sieht er auf den...
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22.02.2017