Das Kammergericht Berlin beschloss am 25.03.2021, dass ein „geschätzter Neupreis“ in einem Online-Shop als Vergleichspreis irreführend sei. Sei die Bezugsgröße für eine angegebene Preisersparnis willkürlich festgelegt, bestehe keine Vergleichsgrundlage für den Vorteil und die darauf bezogene Werbung.Preisrabatt zu geschätztem Neupreis als irreführende Werbung?Die Beklagte unterhielt einen Onlineshop, mit dem sie sich insbesondere an preisbewusste oder nachhaltige Käufer richtete. Über den Shop vertrieb sie unter anderem gebrauchte Bekleidung. Sie warb damit, dass Secondhandkleidung bis zu 90% günstiger sei als neue Stücke. Dafür stellte sie die aktuellen Preise den vermeintlich ursprünglichen Preisen gegenüber. Sie wies darauf hin, dass es sich bei dem Ursprungspreis...
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21.02.2022