Am 20.12.2018 entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass die Bewerbung von Spielzeugautos mit einem bereits abgelaufenen Patent eine wettbewerbswidrige Irreführung darstelle. Denn grundsätzlich werde ein solcher Hinweis so verstanden, dass das Produkt gegen Nachahmung geschützt sei, in bestimmter Beziehung Neues biete und Vorzüge gegenüber gleichartigen Erzeugnissen anderer Hersteller aufweise, für die ein solches Schutzrecht nicht bestehe.Darf mit einem abgelaufenen Patent geworben werden?Klägerin war ein bekannter Rennwagenhersteller. Einen erheblichen Teil ihrer Umsätze erzielte sie auch mit Merchandising-Artikeln, wie z.B. Spielzeugautos. Zudem lizenzierte sie ihre Marke auch an andere. Die Beklagte vertrieb unter der Marke „A“ deutschlandweit Spielzeugautos für...
Artikel
17.04.2019