Wirbt der Verkäufer mit einer Tiefpreisgarantie und ist nicht klar, ob der Käufer oder Verkäufer die Wahl zwischen der Erstattung des Differenzbetrags im Vergleich zu einem günstigeren Produkt anderswo oder der Rücknahme des Gerätes hat, so ist diese Werbung irreführend und damit wettbewerbswidrig. Das entschied das OLG Hamburg, nachdem sich ein Kunde beschwert hatte und in der ersten Instanz unterlag.Die Beklagte, ein Elektrofachmarkt aus Hamburg, warb mit dem Slogan: "Tiefpreisgarantie. Ihr Vorteil ist unser Versprechen. Sollten Sie innerhalb von 14 Tagen ein bei uns gekauftes Produkt bei gleicher Leistung und in unserer Region günstiger sehen, erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag oder nehmen das Gerät zurück."Ein Kunde interessierte sich für eine Kaffeemaschine und...
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24.08.2014