Das Kammergericht Berlin hat am 20.04.2010 in dem wettbewerbsrechtlichen Beschwerdeverfahren zum Aktenzeichen 5 W 92/10 durch Beschluss entschieden, die vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsgegner machte in zwei Fällen für bei Ebay eingestellte Treppen Werbung, indem er auf Wärmedämmungswerte hinwies und diese als „DIN-Norm geprüft“ bezeichnete. Dabei erwähnte er auch die DIN EN 14975, zu deren Inhalt die Anforderung gehört, bei Wertangaben auch Angaben zum Verfahren zu machen, mit dessen Hilfe die Werte ermittelt worden sind.
Der Antragsteller sah in dem Hinweis auf DIN-Normen als Qualitätskriterium in der Werbung einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 4 UWG, weil die Angaben zu den Verfahren, mit denen die technischen...
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26.01.2014