Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat entschieden, dass Werbung in einer so genannten Postenbörse mit einem "Statt"-Preis irreführend ist, wenn nicht genau erläutert ist, welches der Vergleichspreis sein soll. Auf diese Weise ist die Werbung mehrdeutig und ein durchschnittlich verständiger Verbraucher kann sie so verstehen, dass es sich um einen früher geforderten Preis handelt, der jetzt nicht mehr gilt. Oder es kann so verstanden werden, dass es sich um einen im Einzelhandel oder als unverbindliche Preisempfehlung festgesetzter Preis handelt. Der Betreiber wurde vom Gericht zur Unterlassung einer solchen Werbung verurteilt.
Urteil des OLG Hamm vom 24.01.2013
4 U 186/12
JURIS online