Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
23.07.2014

Irreführende Werbung für einen Rasierer

Die in diesen Rechtsstreit involvierten Parteien sind beide Hersteller von Nassrasierern. Die Beklagte bietet unter ihrer Marke „X“ die Rasierer „1“ und „12“ an. Nach den von der Beklagten verbreiteten drei streitbefangenen Werbeaussagen spenden diese Rasierer während der Rasur Feuchtigkeit. An den Rasierern ist ein Behälter oberhalb der Klingen angebracht, der ein Polyox-Pulver enthält, das laut Aussage der Beklagten im feuchten Rasurmilieu Wassermoleküle bindet und diese langsam an die Haut abgibt sowie die normale Abdampfrate der Haut vermindert, was zu einer subjektiv spürbaren Erhöhung der Hautfeuchtigkeit während der Rasur führt. Die Klägerin klagte in der ersten Instanz, dem Landgericht Köln, auf Unterlassung der Anwendung der streitgegenständlichen...