Ein Hersteller von LED-Deckenleuchten hatte gegen ein Unternehmen geklagt, das ebenfalls LED-Deckenleuchten unter dem Produktnamen 'slett' anbietet. Die Klage richtete sich gegen die technischen Angaben zu dieser Leuchte, diese Angaben seien falsch und irreführend für den Verbraucher. Ein weiterer Klagepunkt betraf den Mitbewerberschutz. Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UGB) heißt es, unlauter handelt, wer "Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind" (UGB § 4 Absatz 3).In erster Instanz hatte das LG Frankfurt die Klage abgewiesen, in der Berufung vor dem OLG Frankfurt wurde dieses Urteil "teilweise abgeändert".Bei den Leuchten 'slett' handelt es sich um Produkte, die in erster Linie im gewerblichen...
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21.04.2016