Das Oberlandesgericht Celle hat im Juli 2015 geurteilt, dass ein rezeptfreies Medikament nicht als „das pflanzliche Antibiotikum gegen Bakterien und Viren“ beworben werden darf, weil damit suggeriert wird, es sei ähnlich wirksam wie ein klassisches Antibiotikum. Auch eine „vorbeugende Wirkung“ dürfe nicht behauptet werden, da mit dieser Formulierung eine prophylaktische Wirkung gegen Infektionen behauptet würde.Das von der beklagten Herstellerin produzierte, apothekenpflichtige aber rezeptfreie Medikament dient der Besserung der Symptome akuter entzündlicher Erkrankungen der Bronchien, Nebenhöhlen und ableitenden Harnwege und wurde beworben als „pflanzliches Antibiotikum“, das gegen Bakterien und Viren helfe. Auf der Internetseite des Unternehmens wurde zudem die...
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19.08.2015