Mit Urteil vom 12.07.2016, Az. 2 HK O 38/15 entschied das Landgericht Aschaffenburg, dass eine Fahrschule nicht mit Fahrschulklassen werben darf, für welche sie gar keine Ausbildungsklassen anbietet. Ein solches Verhalten führe zu einer Irreführung der Verbraucher im Hinblick auf das Fahrschulangebot und sei daher unzulässig.Fahrschulinhaber wirbt mit mehreren Fahrschulklassen Die Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg betrifft die Werbung einer Fahrschule auf der Plattform Facebook. Der Beklagte, Inhaber einer Fahrschule, warb mit den Führerscheinklassen B/BE, A, C/CE, AM und Mofa. Er ist jedoch lediglich berechtigt, Ausbildungen für die Klassen B/BE, AM und Mofa anzubieten. Vielmehr besitzt nur sein Vater, welcher unter derselben Internetadresse eine Fahrschule betreibt,...
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08.10.2018