Wirbt eine stationäre Apotheke damit, rund um die Uhr geöffnet zu haben sowie mit einer Lieferung innerhalb von zwei Stunden, so ist dies irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn sich die Angaben nur auf Online-Käufe beziehen und dies nicht kenntlich gemacht wurde. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 02.12.2021 klargestellt, dass in diesem Fall ein Durchschnittsverbraucher aus der Werbung schließe, in der Apotheke könne „rund um die Uhr“, somit jederzeit eine Bestellung getätigt werden, die „rund um die Uhr“, innerhalb von zwei Stunden geliefert werde. HintergrundDie Beklagte betreibt mehrere stationäre Apotheken sowie einen Online-Shop, durch den der Kunde jeder Zeit ortsunabhängig bestellen kann. An der Eingangstür eines Ladens hat sie...
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14.12.2022