In Arztempfehlungs- und Bewertungsportalen ist es nicht zulässig, Einträge von Ärzten, die von der kostenpflichtigen Zusatzoption „Top-Platzierung Fachgebiete“ Gebrauch gemacht haben, an erster Stelle der Suchergebnisse zu platzieren, ohne dies als Werbeanzeige zu kennzeichnen.Nach Auffassung des Landgerichts München muss der Portalbetreiber künftig den Charakter einer Eintragsplatzierung als gekaufte Werbeanzeige deutlich machen, da gekaufte Top-Platzierungen für Nutzer, die im Internet einen gut bewerteten Arzt suchen, nicht so ohne weiteres erkennbar sind.Gekaufte Zusatzoption für ÄrztebewertungIm Streitfall erstellte der Portalbetreiber anhand von Patientenbewertungen Arztlisten, die nach Fachrichtungen sortiert waren. Mit der Eingabe von Suchparametern wurde dem Nutzer...
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02.08.2015