Das Landgericht (LG) in Bielefeld hat mit seinem Urteil vom 25.09.2013 unter dem Aktenzeichen 16 O 57/13 entschieden, dass ein Optiker für eine Sonnenbrille keine blickfangmäßige Werbung machen darf, in welcher die Sonnenbrille mit einem Preis von nur einem Euro ausgezeichnet ist, wenn sich erst aus der Werbebeschreibung ergebe, dass die Brille (die dazugehörigen Gläser) eigentlich wenigstens 69 Euro kostet.
Der Kläger verlangt vom Beklagten Unterlassung entsprechender Werbeaussagen. Der Beklagte ist ein Betreiber von Fachgeschäften für Augenoptik.
Er warb mit Sonnenbrillen der Firma Betty Barclay, die er für einen Euro statt 69 Euro im Rahmen einer Sonderaktion anbot.
Das Angebot sollte nach dem Willen des Beklagten so verstanden werden, dass die Brille, also Fassung und...
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18.03.2014