Ein Produzent, der für die Gesamtheit einer von ihm hergestellten Produktpalette mit guten Testergebnissen wirbt, obwohl lediglich einzelne Erzeugnisse dieser Artikel-Serie positiv betestet worden sind, führt den Verbraucher nach Ansicht des OLG Hamburg in unzulässiger Weise in die Irre. Ebenso kann die Aussage, dass das Produkt X die erste Wahl sei, nicht als zutreffend gelten, wenn dieser Werbeslogan dabei nicht auf die Umsatzzahlen abstellt, nach denen das angepriesene Produkt den größten Umsatz in seinem Bereich erzielt hat, sondern sich auf die guten Testergebnisse bezieht.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 3. Mai 2012
GRURPrax 2012, 465
Artikel
05.12.2012