In einem Hinweisbeschluss vom 22.05.2018, Az. 3 U 1138/18 legte das Oberlandesgericht Nürnberg dar, dass die Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € mit Blick auf irreführende Werbeaussagen für ein Arzneimittel unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht zu gering ausgefallen sei. Ihr komme durchaus eine abschreckende Wirkung zu, sodass die Abgabe einer sie beinhaltenden Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr für weitere Rechtsverstöße beseitige. Beanstandung von Werbeaussagen für ein ArzneimittelDie Verfügungsbeklagte ist Herstellerin eines apothekenpflichtigen Arzneimittels namens S.® extract, das für den Anwendungsbereich „akute, unkomplizierte Entzündungen der Nasennebenhöhlen zugelassen ist. Hierfür warb sie in der Beilage der...
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06.05.2019