Das Oberlandesgericht Köln hat am 08.11.2013 in einer Berufungssache zum Aktenzeichen 6 U 42/13 durch Urteil entschieden. Gestritten wurde über wettbewerbsrechtliche Aspekte einer Werbebroschüre, die von der Beklagten herausgegeben worden war, um Kunden für einen Internetanschluss zu interessieren. Die Klägerin beanstandete den Inhalt der Broschüre aus mehreren Gründen. Auf dem Deckblatt der Werbebroschüre wurde ein günstiger Monatspreis benannt, der nach Ansicht der Klägerin nicht vollständig angegeben war. Darüber hinaus warb die Beklagte mit einer hohen Übertragungsgeschwindigkeit, bot die Möglichkeit an, kostenlose Zusatzmonate zu erhalten und erweckte den Anschein einer Sonderaktion. In erster Instanz hatte die Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht Köln der...
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11.09.2014