Wirbt ein Telekomanbieter in einer Anzeige mit dem monatlichen Preis eines Tarifs, handelt er irreführend, wenn er nicht im selben Text auf einmalige Kosten hinweist. Dies hat das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 13. Mai 2016 (Az. 38 O 120/15) in Bezug auf ein AdWords-Inserat entschieden. Es reiche nicht, wenn der Anbieter über Zusatzkosten erst auf seiner Landingpage orientiere.SachverhaltDie Betreiberin des Mobilfunkangebots BILDMobil bewarb über Google AdWords ihren "Alles Drin-Mobilfunktarif". Neben dem monatlichen Preis von 9,99 Euro pro Monat erwähnte sie verschiedene Leistungsmerkmale wie Datenvolumen, inkludierte Gesprächsminuten, die Zahl der inbegriffenen SMS und die Netzqualität. Das Inserat enthielt überdies die Angabe "ohne Grundgebühr und ohne...
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11.12.2016