Nach einer Entscheidung des OLG Hamm (4 U 64/13) ist die Werbung für ein Zahngesundheitsprogramm als "deutschlandweit das einzige Vollprogramm" mit zahnärztlichen Leistungen unzulässig, sofern nicht auch wirklich alle Leistungen, die über die Regelversorgung hinausgehen, angeboten werden. Damit folgte das Gericht der Vorinstanz in deren Rechtsauffassung (LG Essen, 42 O 13/13).
Eine Firma aus Düsseldorf klagte im einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Firma aus Essen. Beide bieten Dienstleistungen im Gesundheitswesen an, indem sie Patienten aus gesetzlichen Partner-Krankenkassen zahnärztliche Leistungen vermitteln. Diese sind von der Regelversorgung nicht umfasst und daher für die Patienten kostenpflichtig.
Doppelte Irreführung
Die Werbung des Beklagten im Internet...
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01.02.2014