Das Landgericht Bielefeld entschied am 08.08.2018, dass auf der Vorderseite einer Müsli-Verpackung nicht ausschließlich der Energiewert pro Portion angegeben werden dürfe. Zusätzlich müsse in unmittelbarer Nähe auch die Brennwertangabe für 100 g des Produkts aufgedruckt werden. Werde der Energiewert für 100 g lediglich auf der Rückseite oder an der Seite der Verpackung erwähnt, liege ein Wettbewerbsverstoß vor. Denn die Angaben ließen sich nicht auf den ersten Blick vergleichen.Müssen Nährwertangaben pro 100 g und pro Portion nebeneinander stehen?Kläger war der Dachverband der Verbraucherzentralen; Beklagte ein Unternehmen, welches insbesondere Back- und auch Müsliprodukte vertreibt. Auf der rechte Seite der in Rede stehenden Müsliverpackung war eine...
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26.12.2018