Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
13.04.2014

Irreführende Gegenüberstellung mit Apothekenverkaufspreis

Die Abkürzung “AVP“ bezeichnet den unverbindlichen Apotheken-Verkaufspreis des Herstellers nach Lauer-Taxe. In diesem Verzeichnis werden alle bei der Informationsstelle für Arzneispezialitäten gemeldeten Fertigarzneimittel aufgeführt. Der Beklagte, Inhaber der X-Apotheke in O1, bewirbt die von ihm vertriebenen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel unter Gegenüberstellung eines höheren Abgabepreises nach Lauer-Taxe. Die Klägerin ist ein klagebefugter Verband nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Klägerin stellt gegenüber dem Beklagten auf Unterlassung einer zielgerichteten Preiswerbung ab. Der Beklagte wirbt in seiner in der Unterlassungsklage als “Störer“ bezeichneten Werbebroschüre mit den höheren AVP-Preisen und betont die prozentuale Abweichung mit der...