Das Landgericht (LG) Mönchengladbach hat mit seinem Urteil vom 15.07.2013 unter dem Az. 8 O 18/13 entschieden, dass eine Werbung mit einem Sternchenhinweis nicht zulässig ist, wenn der Sternchenhinweis zu spät aufgelöst wird, etwa, wenn auf einer Unterseite, die nicht mit entsprechend verlinkt ist, der Hinweis zu finden ist. In solchen Fällen sei es vom Zufall abhängig, ob der Nutzer den Hinweis überhaupt finden könne. Bei missverständlichen Blickfängen müsse die Aufklärung durch einen deutlichen Hinweis erfolgen, welcher am Blickfang teilhabe, damit eine Zuordnungsmöglichkeit gewährleistet bleibe.Damit verurteilte das Gericht die Beklagte, es zu unterlassen, das Eröffnen eines Tagesgeldkontos mit einer blickfangmäßigen Herausstellung des Zinssatzes zu bewerben, wenn...
Artikel
27.08.2014