Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
13.12.2021

Irreführende Bewerbung einer KN95-Maske mit „ähnlich einer FFP2-Maske“

Seit Beginn der Pandemie sind Atemschutzmasken zu den absoluten Alltagsbegleitern geworden. Teilweise gelten strenge Pflichten zum Tragen von FFP2 Masken, da diese im Vergleich zu anderen Masken eine besondere Filterleistung und Dichtsitze mit sich bringen. Aufgrund dieses wesentlichen Unterschiedes dürfen KN95- Atemschutzmasken nicht mit der Aussage „ähnlich einer FFP2-Maske“ beworben werden. Dies hat das Landgericht Bonn mit Urteil vom 09.12.2020 entschieden. Hohe Standards bei Atemschutzmasken in EuropaDie sogenannten „partikelfiltrierenden Halbmasken“ werden im Kampf gegen die Corona-Pandemie zum Schutz vor Aerosolen eingesetzt. Diese werden in Europa in drei Schutzklassen eingeteilt: FFP1, FFP2 und FFP3. Es gilt der Grundsatz: je höher die Schutzklasse, desto effektiver...