Wer ohne Zustimmung des Urhebers Interviewfragen auf einer Webseite veröffentlicht, muss wegen “Verletzung von fremden Urheberrechten” mit einer Abmahnung rechnen. Diese Entscheidung traf das Landgericht Hamburg im November.
Im vorliegenden Fall stellte eine Partei einen Fragenkatalog, der zuvor von einer Redaktion entworfen wurde auf der eigenen Homepage ins Internet. Eine vorherige Genehmigung der Redaktion wurde nicht eingeholt. Daraufhin beantragte die Redaktion den “Erlass einer einstweiligen Verfügung”. Das Landgericht Hamburg gab diesem Antrag auf “Erlass einer einstweiligen Verfügung” mit dem Beschluss vom 08. November 2012 statt. Das Gericht führte aus, dass sich der “Anspruch auf Unterlassung” aus dem § 97 Abs. 1 UrhG ergibt. Zudem führte das Gericht aus, dass die Redaktion ein ausschließliches Nutzungsrecht an diesem Fragenkatalog hat.
Auch Interviewfragen zählen zu den sogenannten “Sprachwerken” und genießen aufgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 UrhG einen urheberrechtlichen Schutz. Diese Fragen wiesen eine hinreichende Individualität aus, waren prägnant gestaltet und wurden auf eine individuelle Weise zusammengestellt. Deshalb ändert sich auch nichts daran, wenn die Antworten von einem Mitglied der Partei des Webseitenbetreibers formuliert wurden.
Zwar berief sich die Partei auf das Zitierrecht des § 51 UrhG, dieses wurde vom Gericht zurückgewiesen, da keine Verbindung zwischen den Gedanken des Zitierenden sowie zwischen den Zitaten hergestellt wurde. Ebenfalls konnte sich der Webseitenbetreiber nicht auf die Meinungsfreiheit oder die Pressefreiheit berufen, da es sich um keine aktuelle Berichterstattung wie im § 50 UrhG festgelegt, handelt. Vor der Veröffentlichung hätte der Webseitenbetreiber die Genehmigung oder Zustimmung der Redaktion einholen müssen. Nach Ansicht des Gerichts sind die streitgegenständlichen Fragen aufgrund der individuellen Zusammenstellung, ihrer Formulierung, ihrer “prägnanten sprachlichen Gestaltung”, der inhaltlichen Zusammenstellung sowie des inhaltlichen Aufbaus urheberrechtlich geschützt.
Im November berichtete der “stern”, dass die FDP ohne eine Erlaubnis des Magazins einen Fragenkatalog, den das Nachrichtenmagazin zu Recherchezwecken über die “Geschäfte der Tochterunternehmen der FDP” an die FDP gesandt hatte, auf der parteieigenen Webseite mit eigenen Antworten veröffentlicht hatte. Diese Veröffentlichung auf der Homepage der FDP wurde vorgenommen, bevor das Nachrichtenmagazin seinen eigenen Artikel mit seinen Recherchen veröffentlichen konnte. Zudem behandelten die Fragen bereits recherchierte Sachverhalte, die das Magazin noch nicht veröffentlicht hatte.
Aufgrund des Antrags des Nachrichtenmagazins wurde der FDP durch eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburgs verboten, die Fragen des Nachrichtenmagazins “stern” zu den “Unternehmensgeschäften der FPD” auf der parteieigenen Webseite zu veröffentlichen. Inzwischen hat die FDP den Fragenkatalog von ihrer Homepage entfernt.
Landgericht Hamburg Az. 308 O 388/12 vom 08. November 2012
Artikel
14.12.2012