Mit seiner Entscheidung hat das hanseatische Oberlandesgericht juristisches Neuland betreten. Die Hamburger Richter erklärten einen Internetdienstanbieter zu einem "Gehilfen" einer Urheberrechte verletzenden Person. Hintergrund: Der Internetanbieter kam der Aufforderung des Inhabers des Urheberrechts nach der Löschung der betroffenen Seite nicht nach.
Fluch und Segen zugleich: das Internet für Musikverwerter
Die Verwerter musikalischer Werke stöhnen seit Jahren über den fortwährenden Umstand, dass ihre Werke illegal im Internet zum Download angeboten werden - ohne dass sie daran mitverdienen. Zwar stellt das Internet einen hervorragenden Markt für die Anbieter dar, ihre Werke nicht nur körperlich, das heißt nicht nur in Form von Datenträgern, sondern auch drahtlos in Form von Download zum Verkauf anzubieten. Doch immer wieder gibt es Personen, die die urheberrechtlich geschützten Werke unbefugt, das heißt ohne vorherige Erlaubnis des Rechteinhabers, ins Internet stellen, damit andere diese kostenfrei herunterladen können. Die Meisten von Ihnen wissen um die rechtliche Unzulässigkeit ihres Verhaltens Bescheid - tun es aber trotzdem. Nicht zuletzt, weil ihnen die Illegalität bewusst ist, geben die Anbieter illegaler Downloadseiten kein Impressum an, wie es sonst für Anbieter von Internetdienstleistungen erforderlich ist. Somit wollen sie mögliche Kontaktaufnahmen oder gar Abmahnungen und gerichtliche Verfahren gegen sich durch die Inhaber der Urheberrechte vermeiden.
Hostprovider kommt Aufforderung, Webseite zu löschen, nicht nach
So erging es auch in dem aktuellen Fall, den das Oberlandesgericht in Hamburg zu entscheiden hatte. Als der nun als Kläger auftretende Inhaber der Urheberrechte den Umstand der Rechtsverletzung seiner Werke zur Kenntnis nahm, versuchte er, den Betreiber der jeweiligen Seite zu kontaktieren. Allerdings musste er feststellen, dass dies nicht möglich war: Der Anbieter hatte einfach keine Kontaktdaten hinterlegt. So wandte er sich hilfsweise an den Internetanbieter, dem Hostprovider der jeweiligen Downloadseite, mit der Bitte, die Seite wegen rechtsverletzender Inhalte zu löschen.
Oberlandesgericht Hamburg: Hostprovider wird zum Gehilfen des eigentlichen Täters, wenn er dessen Seite trotz Aufforderung nicht löscht
Doch der nun beklagte Internetdienstleister kam dieser Bitte nicht nach. Daraufhin wurde er vom Rechteinhaber verklagt. Vor Gericht konnte sich der Beklagte gerade wegen seines Versäumnisses, die betroffene Seite zu sperren, nicht mehr auf die ihm zugesprochene Privilegierung berufen. Normalerweise müssen Hostprovider keine Verantwortung für Urheberrechtsverletzungen von Webseitenbetreiber übernehmen. Allerdings gilt diese Haftungsprivilegierung nur insoweit, wie der Hostprovider schutzwürdig ist. Denn sobald er Kenntnis davon erlangt, dass die jeweilige Webseite illegale Inhalte veröffentlicht, muss er diese löschen (§ 10 Telemediengesetz, kurz: TMG). Spätestens als der Kläger ihn anschrieb, hätte er tätig werden müssen, was er aber nicht tat. Vor diesem Hintergrund erklärten die Richter den Hostprovider sogar zum Gehilfen des eigentlichen Täters. Denn durch seine Weigerung, die Webseite zu löschen, habe er dem Täter geholfen, urheberrechtliche Werke "öffentlich zugänglich" zu machen - ein Recht, dass nur dem Inhaber des jeweiligen Urheberrechts zusteht (§ 19 a Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, kurz: UrhG).
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 3.5.13, Aktenzeichen 5 W 41/13