Mit Urteil vom 22.06.2017, Az. 9 U 19/17 entschied das Oberlandesgericht Naumburg in einem Berufungsverfahren, dass der generelle Ausschluss des Widerrufrechts für Verbraucher bezüglich der im Fernabsatz vertriebenen Arzneimittel in einer AGB-Klausel unzulässig ist. Darüber hinaus sei durch eine formelhafte Belehrung per E-Mail, welche einem allgemeinen Hinweis eines Beipackzettels eines Arzneimittels gleichsteht, nicht der Erforschung eines Verdachts auf Medikamentenmissbrauch im Hinblick auf § 17 Abs. 8 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) genüge getan ist.Übermäßige Bestellung von SchmerzmittelnIm Rahmen eines Testkaufs der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (Klägerin) erwarb eine Testkäuferin in einer Internet-Versandapotheke (Beklagte) 13 Packungen des Schmerzmittels...
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09.04.2018