Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 13.02.2015 unter dem Az. I-16 U 41/14 entschieden, dass Inkassounternehmen Meldungen an die Schufa über offene Forderungen tätigen dürfen. Dies ist nicht nur dem Gläubiger vorbehalten. Eine derartige Meldung ist zulässig, wenn ein Vollstreckungsbescheid erteilt wurde.Damit hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Berufung der Klägerin gegen das vorinstanzliche Urteil zurückgewiesen.Der Streit drehte sich um die Rechtmäßigkeit eines Schufa-Eintrags bezüglich der Klägerin, den die Beklagte veranlasst hat. Die Klägerin hatte Mitgliedsbeiträge in einem Golfklub nicht bezahlt. Die Beträge hatte sie aus Protest nicht bezahlt, weil der Club sie nicht vor Ablauf der Frist aus dem Vertrag entlassen wollte. Die...
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09.10.2015