Mit Urteil vom 7. Juli 2016 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass die Markenrechte im Hinblick auf den Namen einer Gaststätte, also das Unternehmenskennzeichenrecht, im Streitfall beim Verpächter der jeweiligen Lokalität liegen.Vorliegend ging es um einen Rechtsstreit zwischen früheren Pächtern und den jetzigen Eigentümern einer Apfelweingaststätte. Das Lokal war über die Jahre von mehreren Betreibern unter dem immer gleich bleibenden Namen "A" betrieben worden. Die früheren Pächter leiteten die Gaststätte zwischen 2004 und 2015 ebenfalls unter diesem Namen. Im Jahr 2008 war die Immobilie vom bisherigen Eigentümer eine Bruchteilsgemeinschaft veräußert worden. Eines der Mitglieder dieser Bruchteilsgemeinschaft wurde ab 1. Dezember 2015 neuer Pächter...
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10.09.2016