Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied mit Urteil vom 19.09.2017, dass bei der Bewerbung von Waren auf "eBay Kleinanzeigen" noch keine Informationspflichten nach Fernabsatz- und Telemedienrecht eingreifen. Die Plattform ermögliche lediglich die Veröffentlichung einer Anzeige, wie sie auch in einer Zeitung publiziert werden könne. Eine derartige Anzeige stelle aber noch kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages im Wege des Fernabsatzes dar.Widerrufsinformationen bei Anzeige auf "ebay Kleinanzeigen“?Der Beklagte bewarb auf der Internetplattform "ebay Kleinanzeigen" Auto-Felgen mit Angaben zu Preis, Zoll und Versandt, ohne näher auf die Beschaffenheit der Ware einzugehen. Der Kläger war der Ansicht, unter anderem durch eine fehlende Widerrufsbelehrung werde gegen die...
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02.04.2018