Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
25.04.2016

Informationspflichten bei Werbung mit Testergebnissen

Werbung mit Testergebnissen muss für den Verbraucher überprüfbar sein. Weiterhin darf nur dann mit Vergleichstests geworben werden, wenn diese Tests sich auf vergleichbare Produkte beziehen.Ein Internet-Provider hatte damit geworben, sein Tarif DSL StarS sei das „günstigste DSL-Einsteiger Angebot“ auf dem Markt. Als Nachweis für diese Behauptung war auf der entsprechenden Internet-Seite das Logo von "Billig-Tarife.de" abgebildet.Die Klägerin verweist darauf, dass es für den Verbraucher nicht möglich ist, zu überprüfen, ob die Behauptung hinsichtlich des günstigsten Einsteiger-Angebotes der Wahrheit entspricht. Es sei nicht möglich, über den "Mouseover-Effekt" als Link auf die Seite von "Billig-Tarife.de" zu gelangen, um dort den Vergleich im Original nachlesen zu...