Werbung mit Testergebnissen muss für den Verbraucher überprüfbar sein. Weiterhin darf nur dann mit Vergleichstests geworben werden, wenn diese Tests sich auf vergleichbare Produkte beziehen.Ein Internet-Provider hatte damit geworben, sein Tarif DSL StarS sei das „günstigste DSL-Einsteiger Angebot“ auf dem Markt. Als Nachweis für diese Behauptung war auf der entsprechenden Internet-Seite das Logo von "Billig-Tarife.de" abgebildet.Die Klägerin verweist darauf, dass es für den Verbraucher nicht möglich ist, zu überprüfen, ob die Behauptung hinsichtlich des günstigsten Einsteiger-Angebotes der Wahrheit entspricht. Es sei nicht möglich, über den "Mouseover-Effekt" als Link auf die Seite von "Billig-Tarife.de" zu gelangen, um dort den Vergleich im Original nachlesen zu...
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25.04.2016