Werde einem Schuldner eine bestimmte Werbeaussage verboten, könne dieser verpflichtet sein, die Werbeadressaten über das Verbot zu informieren. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. mit Beschluss vom 01.08.2018. So ein Fall läge vor, wenn die Aussage auch nach der Entfernung aus dem Werbeauftritt im Gedächtnis der Adressaten geistig fortlebe und die Verbotsinformation auch zumutbar sei.Wie weit reichen bei einem Werbeverbot die Informationspflichten?Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Sanitärreinigung. Per einstweiliger Verfügung wurde es der Antragsgegnerin untersagt, ihr Produkt X mit den Angaben „... mit Sicherheit kennzeichnungsfrei...“ und „ ... so ist X auch weiterhin erste Wahl in der Sanitärreinigung, wenn es um (...) die Vorteile...
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02.11.2018