Das Oberlandesgericht Bamberg hat mit Urteil vom 5. April 2017 (Az. 3 U 102/16) entschieden, dass die Informationspflichten des § 16a der Energieeinsparverordnung (EnEV) auch für Makler gelten. Dessen Wortlaut nimmt lediglich Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber in Pflicht. Die Bamberger Richter gehen zwar davon aus, dass der Gesetzgeber Immobilienmakler absichtlich nicht erwähnt hat. Deshalb lehnen sie eine analoge Anwendung von § 16a EnEV auf Makler ab. Allerdings befürworten sie eine Maklerhaftung über den Umweg des § 5a Abs. 2 UWG. Die gesetzliche Wertung des § 16a EnEV impliziere, dass es sich bei den Pflichtangaben um wesentliche Informationen handle, deren Vorenthalten unlauter sei. SachverhaltDie Beklagte, eine Bayreuther Immobilienmaklerin...
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15.06.2017