Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 30. Oktober 2014 entschieden, dass ein Mahnbescheid keine Auswirkungen auf die Verjährungshemmung hat, wenn der Bescheid zur Geltendmachung von Kosten- und Schadensersatzforderungen aufgrund eines Verstoßes gegen das Urheberrecht erstellt wird, wobei inhaltlich kein konkreter Bezug zu der streitgegenständlichen Handlung hergestellt wird. In dem vorliegenden Rechtsstreit wurde in dem Bescheid weder das Abmahnungsdatum noch das Datum der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung angeführt. Darüber hinaus lag keine Übereinstimmung zwischen dem verwendeten Aktenzeichen sowie dem Zeichen des Abmahnschreibens vor. Das Gericht entschied daher, dass die Verjährung regulär nach drei Jahren eintritt. Auf Schadensersatzforderungen...
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14.10.2015