Ende 2013 beschäftigte sich das Oberlandesgericht Hamm in zweiter Instanz mit dem Unterlassungsbegehren der politischen Partei „Bündnis 90/ Die Grünen“, dass die „Wählergemeinschaft DIE GRÜNEN Marl“ sowohl auf die Verwendung des Namensbestandteils „DIE GRÜNEN“ als auch auf das damit verbundene Sonnenblumensymbol verzichten sollte. Außerdem sollte die rechtlich als Verein organisierte Wählergemeinschaft verpflichtet werden, auf die Domainbezeichnungen “gruene-marl.de“ und „grüne-marl.de“ zu verzichten.
Am 12. April 2013 verurteilte das Landgericht Essen die Beklagte („Wählergemeinschaft DIE GRÜNEN Marl“) zum Verzicht auf die Domainbezeichnungen, wies aber ansonsten die Unterlassungsklage der Klägerin („Bündnis 90/ Die Grünen“ ) ab. Gegen...
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01.02.2014