Das Oberlandesgericht Hamburg hat am 03.04.2007 durch Beschluss zum Aktenzeichen 3 W 64/07 in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit entschieden. Dieser in der Rechtsmittelinstanz getroffenen Entscheidung liegt ein Beschluss des Landgerichts Hamburg zugrunde, durch welchen die Richter den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung zurückgewiesen hatten. Antragsteller und Antragsgegnerin waren im Internet als Immobilienvermittler tätig. Der Antragsteller bemängelte, dass das auf der Internetseite der Antragsgegnerin vorhandene Impressum nicht vollständig gewesen sei und deshalb einen Verstoß gegen die Vorschriften des Telemediengesetzes vorgelegen habe. Die Gerichte hatten darüber zu entscheiden, wann ein formaler Verstoß gegen die im Telemediengesetz...
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26.01.2016