Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
30.04.2013

Impressumspflicht bei eBay

Ob "über uns", "Impressum" oder "mich": Nach Ansicht des Berliner Kammergerichts macht der Name allein keinen Unterschied aus. Hauptsache ist einzig und allein der Umstand, dass Verbraucher und Mitbewerber leicht, das heißt ohne Weiteres bzw. ohne längeres "Durchklicken", die notwendigen Kontaktinformationen eines (eBay-)Verkäufers auf dessen Internetseiten finden können.

Handel im Internet: Gewerbliche Verkäufer müssen ihre Kontaktdaten veröffentlichen

Kaum eine Branche wächst derzeit so stark wie der Internethandel. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang das Internetportal "eBay". Hier können nicht nur private Verkäufer ihre gebrauchten Gegenstände verkaufen; vielmehr sind auch gewerblich tätige Unternehmer auf dem Portal anzutreffen - und das in kontinuierlich steigender Anzahl. Immer wieder müssen sich deutsche Gerichte dabei mit der Frage beschäftigen, ob und inwieweit der standardisierte Verkauf über eBay den besonderen Reglungen entspricht, die für Unternehmer im Rahmen des Fernabsatzgeschäfts gelten. Im Jahre 2007 hatte beispielsweise das Kammergericht Berlin zu entscheiden, ob ein gewerblicher Verkäufer seinen Informationspflichten schon dadurch nachgekommen ist, indem er seine Kontaktdaten nur auf seiner personalisierten eBay-Seite (sogenannte "mich"-Seite auf eBay) hinterlegt hatte, nicht aber auf all den Seiten, auf denen er seine Produkte zum Kauf anbot.

KG Berlin: Das ständige Wiederholung von Kontaktdaten ist entbehrlich

Gewerbliche Unternehmer, die im Internet aktiv sind, sind gemäß Paragraf 5 des Telemediengesetzes dazu verpflichtet, die in der Vorschrift genannten persönlichen Kontaktdaten ihren potenziellen Kunden zugänglich zu machen. Das Berliner Kammergericht hatte es nun mit einem Fall zu tun gehabt, in dem ein gewerblicher eBay-User verklagt wurde, weil er nicht - wie eigentlich vom Kläger verlangt - auf all seinen Angebotsseiten seinen Informationspflichten nachkam, sondern diese nur einmal auf seiner "mich"-Seite hinterlegt hatte. Jeder eBay-User hat nämlich die Möglichkeit, eine personalisierte Seite einzurichten, auf der er diverse Informationen über sich und seine Produkte hinterlassen kann. Das Kammergericht konnte ebenso wie das vorausgegangene Berliner Landgericht keinen Verstoß gegen die Informationspflichten des Verkäufers sehen. Zur Begründung ihrer Entscheidung verwiesen die Richter auf die sich mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hält es nämlich bereits dann für ausreichend, wenn der Verkäufer auf einer einheitlichen Seite seine Kontaktdaten hinterlässt, statt sie auf jeder von ihm betriebenen Angebotsseite zu wiederholen. Als mögliche Namen für eben diese einheitliche Seite mit den Kontaktinformationen nannten die obersten deutschen Richter Begriffe wie "über uns", "Impressum" oder "Kontakt". Das Berliner Kammergericht konnte nun keinen wesentlich Unterschied darin sehen, ob jemand seine Kontaktinformationen unter einer "mich"-Seite genannten Seite veröffentlicht oder unter einer "Impressum" genannten Seite. Jeder eBay-User, also auch solche, die sich zum ersten Mal auf der Onlineplattform befinden, würde wissen bzw. ohne Weiteres herausfinden können, dass unter einer "mich"-Seite sich die Kontaktdaten des Verkäufers befinden könnten. Insoweit habe der Beklagte seine Kontaktinformationen nicht verstecken wollen, sondern sie in einer zulässigen Art und Weise veröffentlicht.

Der "erlaubte" Rechtsverstoß beim Hinweis auf die Umsatzsteuer

Streitgegenstand war allerdings nicht nur die Frage nach den Kontaktinformationen, sondern auch die Frage, ob gewerbliche Verkäufer auf eBay ausdrücklich auf die Umsatzsteuer hinweisen müssen. Der Kläger sah den Paragrafen 1 der Preisangabenverordnung für einschlägig an. Die Richter gaben zwar zu, dass durch das Weglassen dieses Hinweises ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliegt, allerdings sei dieser ein Bagatellfall und müsse als solcher nicht verfolgt werden, da dadurch weder Mitbewerber noch Verbraucher "spürbar beeinträchtigt" werden, wie es für eine Verfolgung gemäß Paragraf 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erforderlich wäre.