Das Internet bietet stets neue und weitreichende Möglichkeiten. Gerade für Geschäftstreibende stellt sich damit das ideale Umfeld ein, um für sich zu werben und Interessenten selbst in fernen Ländern anzulocken. Doch egal, welche Plattform sie dabei nutzen, um das Erfordernis eines rechtsgültigen Impressums kommen sie in jedem Falle nicht herum.
Handelt es sich um ein Plagiat?
Zunächst kam es in dem Sachverhalt zu einem Urheberrechtsstreit. Ein in Berlin ansässiges Unternehmen, das sich hauptsächlich mit dem Glasbau beschäftigte, betrieb eine Webseite, um sich auf dieser den Interessierten und Kunden kurz vorzustellen und einen Einblick in die eigene Tätigkeit zu bieten. Auf der Homepage befanden sich auch Texte und Artikel, die die Arbeiten beleuchteten und dabei Hintergründe zur Geschichte des Berufes gaben. Das wiederum rief einen Geschäftsmann auf den Plan, der in den Artikeln ein unzulässiges Plagiat sah und dem Unternehmen eine Abmahnung schickte. Es stellte sich im laufenden Austausch zwischen beiden Parteien jedoch heraus, dass die Texte weder in Gänze noch zu Teilen kopiert waren, das Mahnschreiben also nicht nötig gewesen wäre.
Zum Gegenschlag ausgeholt
Doch es blieb nicht dabei, dass der Vorwurf des Plagiats ausgeräumt wurde. Das Glasbauunternehmen beauftragte seinerseits einen Anwalt, der wiederum den Geschäftsmann abmahnte. Dabei ging es um das Vermeiden weiterer Mahnungen und die Abgabe der Erklärung, dass es sich bei dem in Rede stehenden Text tatsächlich nicht um ein Plagiat handele. Diesem Erfordernis kam der Empfänger nicht nach. Der Anwalt des Glasbaubetriebs sah sich daraufhin genötigt, den juristischen Weg anzustreben, fand auf der Webseite des Geschäftsmannes aber kein Impressum, das ihn namentlich hätte ausweisen können. Gegen dieses Manko strebte er eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Berlin an.
Bei Google+ geworben
Fraglich gestaltete es sich in diesem Fall, ob der Geschäftsmann überhaupt zur Nutzung eines Impressums verpflichtet war. Er hatte auf dem neuen Internetportal Google+ eine Internetpräsenz errichtet. Dafür hatte er sich bei dem Anbieter ordnungsgemäß registriert. Dem Unternehmen Google waren also der Name, die Anschrift und weitere relevanten Daten des Geschäftsmannes bekannt. Darum sah er sich nicht gezwungen, diese noch ein weiteres Mal in einem Impressum darzustellen. Von dieser Ansicht wich er auch dadurch nicht ab, dass für die Besucher seiner Webseite über Google+ das Impressum in Gänze nicht einsehbar war. Das Gericht kam dem Wunsch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach – das Impressum muss vorliegen.
Soziale Medien machen keine Ausnahme
Vorliegend war nicht erkennbar, warum eine geschäftlich genutzte Internetpräsenz ohne ein gültiges Impressum auskommen darf. Die Argumentation, die Seite habe sich auf der Social-Media-Plattform Google+ befunden, reicht dabei nicht aus. Vielmehr gilt erneut der Grundsatz, dass jede geschäftlich betriebene Homepage über ein Impressum verfügen muss. Dabei ist es auch gänzlich irrelevant, auf welchem Medium diese betrieben wird. Abseits dieses Falles ergeben sich daraus wichtige Konsequenzen für alle Nutzer von Google+. Wer hier eine ganz oder teilweise geschäftlich ausgerichtete Webseite erstellt, muss alle relevanten Angaben zum Geschäftsführer – also meist der eigenen Person – darlegen. Wer das Impressum nicht vollständig sicherstellt, sieht sich im Regelfall Abmahnungen gegenüber, da ein solches Vorgehen einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht begründet.
LG Berlin, Beschluss vom 28.03.2013, Az. 16 O 154/13