Wer gewerblich oder freiberuflich tätig ist und auf einer Internetseite für sich und sein Geschäft wirbt, muss peinlich darauf achten, alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu machen. Sonst läuft man Gefahr, eine Abmahnung von einem Wettbewerber zu erhalten. Doch nicht immer ist eine Abmahnung begründet, wie ein Urteil des Landgerichts Dortmund vom Mai 2014 zeigt (Az. 5 O 107/14).
Der Fall: Ein Rechtsanwalt aus Hamm inseriert auf einem Internetportal unter seinem Namen und mit der Bezeichnung „Rechtsanwalt“ und „Fachanwalt für Verkehrsrecht“. Dort sucht er nach einer Vortrags- und Lehrtätigkeit sowie nach neuen Betätigungsfeldern im Bereich Personalmanagement, Betriebsorganisation und Rechtsberatung. Daraufhin forderte ihn ein Rechtsanwalt aus der Nähe von Stuttgart...
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24.07.2014