Auch Wohngemeinschaften müssen sich mit Haftungsfragen bei illegalen Downloads von Musik- oder Videoclips befassen. Wenn der einzige Festnetzanschluss einer WG für solche Downloads benutzt wird, kann der Inhaber des Anschlusses nicht ohne Weiteres dafür im Sinne einer Haftung in Anspruch genommen werden, sofern er nachweisen kann, dass er den Rechtsverstoß nicht selber begangen hat. Denn im Gegensatz zu Eltern gegenüber Kindern ist ein Inhaber einer WG nach der Rechtsauffassung des Landgerichts (LG) Köln nicht verpflichtet, Mitbewohner über das Risiko illegaler Downloads in Kenntnis zu setzen.
Prüf- oder Kontrollpflichten treffen ihn lediglich dann, wenn es Anlass zu einem konkreten Verdacht gibt.
Urteil des LG Köln vom 14.03.2013
14 O 320/12