Das Landgericht (LG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 29.10.2014 unter dem Az. 34 O 26/14 entschieden, dass ein Reiseveranstalter eine Zeitungswerbung für eine Busreise mit Angaben wie “Shopping Trip nach London 1.-3.3./18.-20.4./2.-4.5 Fahrt über Nacht im mod. Reisebus NordRhein ab €39,-” mit seiner vollständigen Identität versehen muss. Anhand der Anzeige könne der Verbraucher eine Entscheidung treffen, daher handele es sich nicht nur um eine reine Aufmerksamkeitswerbung.Damit verurteilte das LG die Beklagte zur Unterlassung der entsprechenden Werbung. Bei Zuwiderhandlung soll sie künftig bis zu 250000 Euro Ordnungsgeld zahlen. Außerdem muss die Beklagte die Abmahnkosten und die Kosten des Verfahrens zahlen.Geklagt hatte ein Wettbewerbsverein gegen die...
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29.03.2015