Die Berichterstattung über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, in der ein Beschuldigter nicht namentlich genannt, aber durch verschiedene genannte Einzelheiten identifizierbar ist, kann zulässig sein. Bei Vergehen, die für die Öffentlichkeit von besonderem Interesse sind, kann das Persönlichkeitsrecht der Beklagten unter Umständen durch die Pressefreiheit überwogen werden. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe jüngst entschieden. Anders verhält es sich bei namentlicher Nennung der Betroffenen, bei der weit höhere Anforderungen erfüllt sein müssen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.02.2015, Az. 6 U 130/14).Anlass für dieses Urteil war ein Berufungsverfahren, in dem ein Zahnarzt gegen die Berichterstattung einer Lokalzeitung vorgehen wollte. Die Zeitung hatte in...
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04.05.2015