Das Landgericht (LG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 30.06.2015 unter dem Az. 15 0 558/14 entschieden, dass den Abmahner in P2P-Urheberrechtsfällen die Beweislast trifft, dass der Verletzer anhand der IP-Adresse korrekt ermittelt wurde. Dafür ist es notwendig, dass der Verletzte detailliert vorträgt und konkrete Angaben macht, die sich auf die eingesetzte Ermittlungssoftware beziehen, deren Zuverlässigkeit, regelmäßige Wartung sowie Qualitätssicherung.Liegt ein Gestattungsbeschluss nach § 101 UrhG vor, muss die Auskunft des Telekommunikationsanbieters beigebracht werden. Es genügt nicht, die Auskunft von einem anderen Telekommunikationsanbieter vorzulegen.Zu entscheiden war über eine negative Feststellungsklage, die sich um die Frage drehte, ob eine Abmahnung wegen...
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12.09.2015