Das Oberlandesgericht Celle entschied mit Urteil vom 06.06.2019, dass es bei der Bewerbung eines Produkts nicht allein auf den hohen Nährwertgehalt ankomme. Wichtig sei auch, ob dabei auf eine normale Verzehrmenge abgestellt werde. Bei Nüssen und Trockenfrüchten könne der Nährstoffgehalt nicht auf 100 g bezogen sein. Denn die durchschnittliche Verzehrmenge liege hierbei nur bei rund 25 bis 30 g. Ab wann darf mit hohem Nährstoffgehalt geworben werden?Der Beklagte war Lebensmittelhändler. Dieser bewarb diverse Produkte wie Trockenfrüchte, Nüsse und Kürbiskerne mit einen besonders hohen Nährwertgehalt. Die Nährwertangaben bezogen sich jeweils auf 100 g und entsprachen auch den Tatsachen. Außerdem stellte er heraus, mit den Trockenfrüchten den Säure-Basen-Haushalt des...
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11.05.2020