Wenn von einem Unternehmen (hier "Peek & Cloppenburg") zwei gleichnamige Gesellschaften an verschiedenen Standorten existieren, so muss in einer deutschlandweiten Werbung darauf aufmerksam gemacht werden, welches dieser beiden Unternehmen die Werbung initiiert hat. Ein solcher Zusatz muss jedoch nicht in seiner Größe und Gestaltung der Werbebotschaft entsprechen.
Urteil des BGH vom 24.01.2013
I ZR 58/11
BGH online