Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.08.2019, Az. VIII ZR 265/18 entschieden, dass ein Unternehmen in seinen AGB und/oder auf seiner Website nicht erklären dürfe, dass es zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle „im Einzelfall“ bereit sei. Der Grund dafür sei, dass die Erklärung nicht ausreichend klar und verständlich sei, wie § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG dies vorgebe. Denn ein Verbraucher könne nicht erkennen, von welchen Kriterien die Entscheidung des Unternehmens abhängig sei, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.Streitbeilegungsverfahren: „Die Bereitschaft kann im Einzelfall erklärt werden.“Dem BGH lag bei seiner Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde: die beklagte Online-Shop-Betreiberin, die...
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03.04.2020