Das Oberlandgericht Frankfurt entschied mit Urteil vom 10.01.2019, dass ein Online-Händler den Hinweis auf die Versandkosten und die enthaltene Mehrwertsteuer vor Einlegung in den Warenkorb geben müsse. Denn das Einlegen stelle bereits eine geschäftliche Entscheidung dar. Erfolge die Information erst, wenn die Ware bereits im Warenkorb liege, sei dies zu spät und daher wettbewerbswidrig.Wann müssen Angaben zu den Versandkosten gegeben werden?Klägerin und Beklagte vertrieben Foto- und Druckereiprodukte im Internet. Die Klägerin machte gegen die Beklagte verschiedene wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend. Dazu gehörte auch die Unterlassung, gegenüber Verbrauchern mit Preisen ohne Information über die anfallenden Versandkosten zu werben. Die Vorinstanz lehnte den...
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11.09.2019