Mit Urteil vom 26.07.2016 hat das Amtsgericht Aachen entschieden, dass zwischen Kaufleuten der bloße Hinweis auf die geltenden AGBs genügt, damit diese wirksam in den Vertrag einbezogen werden.Wer als Verbraucher einen Vertrag mit einem Unternehmen abschließt, muss von diesem gemäß § 305 Abs. 2 BGB ausdrücklich auf die geltenden AGBs des Unternehmens hingewiesen werden, deren Inhalt in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen können und mit ihrer Geltung einverstanden sein. "Ich habe die geltenden AGBs gelesen und akzeptiert" ist zumindest beim Online-Handel mittlerweile zu einer Standardklausel geworden.Etwas anders gestaltet sich die Sache jedoch bei Vertragsabschlüssen zwischen Kaufleuten. Fraglich ist, ob es auch im kaufmännischen Verkehr zwingend notwendig ist, bei...
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09.12.2016