Mit Urteil vom 21.12.2018 entschied das Landgericht Hamburg, dass der Hinweis auf „Sponsored Content“ nicht genüge, um bei einer Influencer-Werbung in einer Online-Zeitschrift den Verdacht auf Schleichwerbung auszuräumen.Wie ist Influencer-Werbung zu kennzeichnen?Kläger war ein Verein zur Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder; Beklagte ein Unternehmen, welches eine Online-Zeitschrift verlegt. Der Name der Zeitschrift war im Übrigen der Künstlername einer bekannten Beauty- und Lifestyle-Bloggerin, die in den sozialen Netzwerken eine größere Fangemeinde hat. Der Kläger verlangte die Unterlassung einer nicht gekennzeichneten redaktionellen Werbung im Magazin. In der Ausgabe Q1/2017 waren einzelne Beiträge redaktionell aufgemacht worden, obwohl sie inhaltlich...
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02.09.2019